Nächste GuKG Novelle bringt Erstverordnung von Medikamenten und mehr Kompetenzen

OTS0082, 5. Juli 2024, 11:36

Viele Forderungen des ÖGKV wurden in diesem Schritt umgesetzt. Auch neue Spezialisierungen kommen.

„Wir sind mit diesem Schritt der Pflegereform sehr zufrieden, da wirklich wichtige Forderungen, die wir in unseren Stellungnahmen eingebracht haben, in sehr hohem Maß berücksichtigt wurden. Dies ist ein großer Schritt, um die professionelle Pflege in Österreich internationalen Standards anzugleichen“ – ÖGKV Präsidentin Elisabeth Potzmann

Wien (OTS) – Nach der Erstverordnung von Medizinprodukten kommt nun auch die Erstverordnung von Medikamenten – der neue § 15b im GuKG (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz. Demnach dürfen Angehörige des gehobenen Dienstes in den Bereichen Nahrungsaufnahme, Körperpflege sowie Pflegeinterventionen und –prophylaxen Arzneimittel verordnen. Auch dürfen Arzneimittel nun solange durch DGKP weiterverordnet werden, bis die sich ändernde Patientensituation eine Rückmeldung an den Arzt notwendig macht.

 

Eine weitere langjährige Forderung wurde durch die Abänderung der Delegationsaufzählung erfüllt. Bisher sind die Kompetenzen im Gesetz ausdrücklich aufgezählt. Diese Erschwernis des täglichen Arbeitsalltags wird nun abgebaut. Diplomiertes Gesundheitspersonal darf künftig alle Tätigkeiten bis zum Ärztevorbehalt ausführen – es muss nicht mehr bei jedem Schritt geprüft werden, ob er in der gesetzlichen Aufzählung enthalten ist. Ebenfalls wird es möglich die Patient:innen im Bereich der medizinischen Kompetenz der DGKP zu beraten, betreuen und begleiten. „Wir sind mit diesem Schritt der Pflegereform sehr zufrieden, da wirklich wichtige Forderungen, die wir in unseren Stellungnahmen eingebracht haben, in sehr hohem Maß berücksichtigt wurden. Dies ist ein großer Schritt, um die professionelle Pflege in Österreich internationalen Standards anzugleichen“, sagt ÖGKV Präsidentin Elisabeth Potzmann.

 

Ein weiterer wichtiger Punkt der Novelle betrifft die Spezialisierungen. Fachhochschulen und Universitäten können diese künftig mit einem Mindestumfang von 60 ECTS anbieten. Damit werden spezialisierte Ausbildungen beispielsweise für Anästhesie oder OP-Pflege möglich. Die Standard Operating Procedure (SOP) bleiben weiterhin als eine wichtige Säule der Qualitätssicherung bestehen.

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